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Beurlaubung

Auszeit vom Studium

Auf Antrag kann aus wichtigem Grund eine Beurlaubung vom Studium erfolgen. Wichtige Gründe können sein:

  • Krankheit, sofern sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist
  • Vorbereitung und Durchführung besonderer künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Vorhaben, die dem Studienziel dienen
  • Auslandsstudien und Auslandsaufenthalten, die dem Studienziel dienen
  • Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. Freiwilligen Ökologischen Jahres
  • Schwangerschaft, Mutterschutz oder Erziehung von noch nicht schulpflichtigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten, sofern diese Person pflegebedürftig ist.
  • Anderen Gründen, die nach Schwere und Bedeutung vergleichbar sind und eine Beurlaubung rechtfertigen. Das Bestehen eines wichtigen Grundes ist durch einschlägige Belege nachzuweisen.

Wichtige Hinweise

Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters und ist innerhalb der festgesetzten Rückmeldefrist für das Semester, welches beurlaubt werden soll, im Studien­sekretariat zu beantragen.
Beurlaubte Studierende erhalten grundsätzlich keine Semestertickets. Rückwirkende Beurlaubungen für frühere Semester sind nicht möglich. Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester kann nur in begründeten Ausnahmen erfolgen. Ausnahmen regelt die Einschreibeordnung (§8).

Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.  Genaueres regelt die Einschreibeordnung (§8). Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:

  • das vollständig ausgefüllte Beurlaubungsformular (siehe unten)
  • die schriftliche Begründung des Antrages unter Beifügung der Nachweise über das Bestehen eines wichtigen Grundes
  • ggf. der Nachweis über die entrichteten Gebühren und Beiträge gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft in der jeweils geltenden Fassung (beurlaubte Studierende erhalten grundsätzlich keine Semestertickets)
  • ggf. der Studierendenausweis (multifunktonale Chipkarte) sowie ggf. das NRW-Ticket

Mehr zur Beurlaubung finden Sie in der Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik und Tanz Köln § 8 in der jeweils gültigen Fassung.